Ausgelöste Brandmeldeanlage, Keine Feststellung
Ausgelöste Brandmeldeanlage durch angebrannte Speisen
Ausgelöste Brandmeldeanlage. Keine Feststellung.
Ausgelöste Brandmeldeanlage. Keine Feststellung.
Angebrannte Speißen. Keine Tätigkeit notwendig.
Ausgelöster Feuermelder, jedoch ohne erkennbaren Grund. Keine Gefahr und kein eingreifen der Feuerwehr notwendig.
Überhitzte Kochplatte. Keine Gefahr.
Böswilliger Alarm durch eingeschlagenen Druckknopfmelder. Keine Gefahr.
Ausgelöste Brandmeldeanlage